Satzung

Satzung des „TC Heiden 81 e.V.”

Lt. Beschluss der Generalversammlung vom 27.03.2009

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 05.05.1981 in Heiden gegründete Verein führt den Namen TC Heiden 81.
  2. Der Sitz des Vereins ist Heiden.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borken eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“
  4. Der TC Heiden ist Mitglied des Westfälischen Tennisverbandes e.V. und damit automatisch Mitglied im deutschen Tennisbund.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (insbesondere des Tennissports) sowie der Jugendarbeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat

    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) jugendliche Mitglieder

  2. Jugendliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht innerhalb einer Jugendvertretung des Vereins soweit eine Jugendvertretungsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, die jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  3. Erwachsene Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, Jugendliche ab dem
    16. Lebensjahr haben nur aktives Wahlrecht.
  4. Aktive und passive Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  5. Ehepartner von Vereinsmitgliedern sowie Familienangehörige, die selbst nicht Mitglied sind, sind berechtigt am gesellschaftlichen Leben des Vereins teilzunehmen sowie bei sportlichen Veranstaltungen die Anlage zu betreten. Die Benutzung der Plätze durch Gäste von Mitgliedern wird durch die Spielordnung geregelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt des Mitglieds
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mind. drei Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
  3. Ausschlussgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und gegen die Vereinsdisziplin.
    b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
  4. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag – ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage – nicht gezahlt hat.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  6. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichtes ist bei einem Ausschluss nicht zulässig.
    Ansprüche aus dem Vereinsvermögen stehen einem ausgeschlossenen oder ausgetretenen Mitglied nicht zu.

 § 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr bestätigt oder neu festgesetzt. Die Beiträge und Aufnahmegebühren sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beitragsermäßigungen oder Beitragserlass zu gewähren.
  3. Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren werden durch Bankeinzug erhoben.
    Hierfür hat das Mitglied eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Eine Ausnahme hiervon ist nur in begründeten Fällen möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand in eigener Zuständigkeit endgültig.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:  

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 7 Tage vor der Versammlung.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
    mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt per Postversand. Zur Fristgewährung genügt die rechtzeitige Aufgabe.
  4. Jedem Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung 16 Jahre alt ist, steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  5. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Erweiterung der Tagesordnung.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt jedoch, wenn nicht mind. 5 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/-in zu unterzeichnen. Sie ist baldmöglichst nach der Versammlung im Clubheim auszulegen. Über Einwendungen oder Ergänzungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung..
  9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes (soweit einer erstellt wurde) für das nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes – soweit eine Jugendvertretung besteht.
i) Wahl der Kassenprüfer
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Gesetzes
    b) dem erweiterten Vorstand.
  2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
    – der 1. Vorsitzende
    – der 2. Vorsitzende
    – der Schriftführer
  1. Zum erweiterten Vorstand gehören:
    – der stellvertretende Schriftführer
    – der Sportwart
    – der Jugendwart
    – der Kassenwart
    – der stellvertretende Kassenwart
    – der Beisitzer
    – der Beisitzer
  1. Die Vorstandsneuwahlen finden alle zwei Jahre statt, wobei jedoch nur jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt wird und zwar zunächst:
    – der 1. Vorsitzende
    – der stellvertretende Schriftführer
    – der Jugendwart
    – der Kassenwart
    – ein Beisitzer

Bei der nächsten Wahl werden dann die restlichen Vorstandsmitglieder neu gewählt.
Wiederwahlen sind möglich.

  1. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
    Zur rechtsgültigen gerichtlichen Unterzeichnung sind die Unterschriften von zwei Mitgliedern 
    des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.
    Zur außergerichtlichen Vertretung ist die Unterschrift eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes eines weiteren Vorstandsmitgliedes ausreichend.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen; sie werden vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet.
  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
  4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 12 Jugend des Vereins

  1. Auf Vorschlag  kann die Mitgliederversammlung eine  Jugendvertretung berufen. Die Jugend führt und verwaltet sich dann im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbst-ständig. Sie entscheidet über die Verwendung die ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt dann die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
  3. Soweit keine Jugendvertretung besteht, werden die Belange der Jugendlichen durch den Vorstand geregelt.

§ 13 Haftung

Der Verein kann für die durch den Spielbetrieb eintretenden Unfälle oder für Diebstähle unbeschadet der Vorschriften des § 31 BGB nicht haftbar gemacht werden. Von Seiten des Vereins wird eine Unfallversicherung abgeschlossen, die bei Unfällen in Anspruch genommen werden kann. Wer die Spielanlage oder sonstige dem Tennisverein gehörenden Gegenstände in schuldhafter Weise beschädigt, hat Schadenersatz zu leisten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

Das nach Tilgung der Schulden vorhandene Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar ausschließlich zur Förderung des Sports innerhalb der Gemeinde Heiden zu verwenden hat.